Was ist die Gewässerunterhaltungsgebühr?

Gesetzliche Grundlage
Städte und Gemeinden sind gemäß § 64 LWG NRW zur Gewässerunterhaltung verpflichtet. Durch die Pflege und Unterhaltung der Gewässer wird sichergestellt, dass das Wasser aus Flüssen, Bächen und Gräben ordnungsgemäß abfließt und die angrenzenden Grundstücke nicht überflutet werden.
Laut § 64 Abs. 1 LWG NRW sind Städte und Gemeinden berechtigt, den Aufwand für die Gewässerunterhaltung auf die Grundstücke im Einzugsgebiet des Gewässers durch Satzung umzulegen, d. h. sie sind berechtigt, eine Gewässerunterhaltungsgebühr zu erheben. Gemäß der Gesetzgebung werden die Kosten zu 90 % auf die befestigten Flächen und zu 10 % auf die unbefestigten Flächen verteilt.
 
Wer zahlt Gewässerunterhaltungsgebühr?
Jedes Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers trägt mit seinen Flächen zum Wasserabfluss in dieses Gewässer bei. Befestigte Flächen haben dabei einen höheren Eintrag als unbefestigte Flächen. Des Weiteren führt ein hoher Anteil an befestigten Flächen bei Stark- und Katastrophenregen zu einer erhöhten Gefahr der Überschwemmung. Auf unbefestigten Flächen versickert das Wasser und gelangt erst zeitversetzt in die Gewässer. Dementsprechend wird die Gewässerunterhaltungsgebühr für alle Grundstückseigentümer mit Grundstücken im Einzugsgebiet eines Gewässers erhoben, wobei die befestigten Flächen zu 90 % und die unbefestigten Flächen zu 10 % mit den Kosten belastet werden.
 
Unterscheidung zur Niederschlagswassergebühr
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück an den öffentlichen Misch- oder Regenwasserkanal angeschlossen ist. Bei der Gewässerunterhaltungsgebühr handelt es sich nicht um eine Nutzungsgebühr wie bei der Niederschlagsgebühr, sondern um eine Gebühr zur Deckung des Aufwandes bei der Gewässerunterhaltung. Im Gegensatz dazu wird die Niederschlagsgebühr nur für an den Kanal angeschlossene befestigte / versiegelte Flächen erhoben. 
 
Datengrundlage
In vielen Städten und Gemeinden fehlt ein aktueller und belastbarer Datenbestand zur Verteilung der befestigten und unbefestigten Flächen pro Grundstück. Ein aktueller Datenbestand ist aber die Voraussetzung für die verursachergerechte und zugleich rechtmäßige Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr.
 
 
Die Grundlage für die Erfassung des sogenannten Versiegelungskatasters bildet ein aktueller Bildflug des Erfassungsgebietes. Diese Bilddaten können in Nordrhein-Westfalen gebührenfrei beschafft werden. Die Erfassung der befestigten und unbefestigten Flächen erfolgt stereoskopisch, das heißt aus dem dreidimensionalen Bild, um Verkippungen und Lageversätze zu vermeiden, und wird dann mit dem Kataster vereinigt und angepasst.

Um Kosten zu sparen, bietet es sich an, die Erfassung so zu planen, dass sie für verschiedene Anwendungen wie die der Gewässerunterhaltungsgebühr, der gesplitteten Abwassergebühr und des Generalentwässerungsplans genutzt werden kann. Dabei beraten und unterstützen wir Sie gern.

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